Teilnahmebedingungen für die Event Rallye beim Deutschen IT-Security Kongress

Im Rahmen des vorliegenden Gewinnspiels erhalten die Teilnehmer die Möglichkeit, an einer Verlosung von Sachpreisen oder Gutscheinen teilzunehmen. Das Gewinnspiel dient daneben der Anbahnung von Kontakten zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter sowie dessen Kooperationspartnern. Die vorliegenden Teilnahmebedingungen regeln die Modalitäten für die Teilnahme am Gewinnspiel.

 

§ 1 Veranstalter 

Die vorliegenden Teilnahmebedingungen gelten für die Teilnahme am Gewinnspiel von pco GmbH & Co. KG, Hafenstr. 11, 49090 Osnabrück (nachfolgend nur „Veranstalter“). Mit der Teilnahme am Gewinnspiel erkennt der Teilnehmer diese Bedingungen an.

 

§2  Teilnahmeberechtigung und Ausschluss von der Teilnahme

(1) Teilnahmeberechtigt sind Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union, der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Mitarbeiter des Veranstalters und Mitarbeiter von Kooperationspartnern des Veranstalters sowie alle weiteren Personen, die an der Organisation oder Durchführung des Gewinnspiels beteiligt waren oder sind. Der Teilnahmeausschluss gilt auch für nahe Angehörige im Sinne von § 15 Abgabenordnung der in Satz 1 genannten Personen.

(3) Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, Teilnehmer von der Teilnahme am Gewinnspiel auszuschließen, wenn diese gegen die Teilnahmebedingungen verstoßen oder versuchen, den Spielablauf mit unredlichen Mitteln zu manipulieren oder zu stören. pco kann in diesem Falle Gewinne nachträglich aberkennen oder bereits ausgelieferte Gewinne zurückfordern. 

(4) Jeder Teilnehmer kann nur einmalig pro Event am Gewinnspiel teilnehmen. 

(5) Pro Teilnehmer wird maximal ein Gewinn pro Event ausgeschüttet.

 

§ 3 Ablauf des Gewinnspiels

(1) Beginn und Ende des Gewinnspiels werden vom Veranstalter bekanntgegeben. 

(2) Nach Aushändigung eines Rallye Passes (QR-Code) bei onsite Events kann der Teilnehmer Spielstationen absolvieren, welche von Kooperationspartnern des Veranstalters organisiert werden. An jeder Spielstation erhält der Teilnehmer die Möglichkeit, auf einem mobilen Endgerät oder einer Website Fragen zu beantworten. Hat der Teilnehmer mindestens vier Spielstationen absolviert, erreicht er die Gewinnzone. Der Teilnehmer wird über das Erreichen der Gewinnzone unmittelbar über das mobile Endgerät oder auf der Plattform an der jeweiligen Spielstation informiert.

(3) Mit Erreichen der Gewinnzone nimmt der Teilnehmer an der Verlosung von Sachpreisen oder Gutscheinen teil.

(4) Die Gewinner eines Sachpreises oder eines Gutscheins werden unmittelbar nach der Verlosung an der jeweiligen Spielstation über den Gewinn, insbesondere den konkreten Sachpreis oder Gutschein, informiert.

(5) Der Gewinn wird dem Gewinner, der sich einzig durch Vorlage des QR Codes identifizieren muss, durch den Aussteller direkt an den Gewinner übergeben.

 

§ 4 Teilnahmevoraussetzungen

(1) Die Teilnahme am Gewinnspiel setzt nicht den Kauf oder die Inanspruchnahme einer angebotenen Ware oder Dienstleistung voraus.

(2) Zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der Verlosung ist, dass der Teilnehmer die Fragen an der jeweiligen Spielstation richtig beantwortet und anschließend seinen QR Code an das mobile Endgerät der jeweiligen Spielstation hält. Nur durch den Einsatz des QR Codes kann die konkrete Antwort des Teilnehmers, und somit die Absolvierung einer Spielstation, mittels einer auf dem QR Code gespeicherten ID des Teilnehmers zugeordnet werden. Eine Bekanntgabe personenbezogener Daten ist für den Einsatz des QR Codes oder der Cookies nicht erforderlich.

 

§ 5 Verlosung und Gewinn

(1) Es werden ausschließlich Sachpreise und Gutscheine verlost. Die Sachpreise und Gutscheine bewegen sich in der Regel im Wert bis zu EUR 500,00. Verlost werden bewegliche Sachen und Gutscheine für Veranstaltungen oder weitere Dienstleistungen. Der Veranstalter und seine Kooperationspartner legen vor Beginn der Veranstaltung fest, welche und wie viele Sachpreise in welchem Zeitraum unter den Teilnehmern verlost werden. 

(2) Die Verlosung der Sachpreise erfolgt grundsätzlich nach dem Zufallsprinzip. Die Abgabe einer bestimmten Antwort im Rahmen der Umfrage hat keinen Einfluss auf die Verlosung der Gewinne. 

(3) Der Gewinn kann nicht in bar ausgezahlt oder mit anderen Sachwerten eingetauscht werden. Eine Übertragung des Gewinns auf andere Personen ist ausgeschlossen. Nimmt der Gewinner den Gewinn nicht unmittelbar am Aussteller-Stand entgegen oder meldet er sich nicht nach der Gewinnbenachrichtigung, verfällt der Gewinn.

(4) Der Gewinn besteht ausschließlich in dem Umfang, in welchem er im Rahmen der Gewinnbenachrichtigung angegeben wird. Etwaige mit dem Gewinn verbundene Zusatz- oder Nebenkosten sind nur dann Gewinn Bestandteil, wenn dieses ausdrücklich in der Gewinnbenachrichtigung erklärt wird.

(5) Besteht der Gewinn in der Teilnahme an einer Veranstaltung oder einer anderen Dienstleistung, ist der Gewinner selbst für die Organisation der Leistungen verantwortlich, welche nicht Gewinn Bestandteil sind (etwa An- und Abfahrten, Öffnungszeiten, Verpflegung etc.). Die mit diesen Leistungen verbundenen Kosten trägt der Gewinner. Ist der Gewinner berechtigt, eine Begleitperson am Gewinn teilhaben zu lassen, obliegt die rechtzeitige Benennung und Information der Begleitperson ausschließlich dem Gewinner. Die Teilnahme der Begleitperson an der Veranstaltung setzt deren Einverständnis mit den Teilnahmebedingungen des Veranstalters voraus. Der Veranstalter ist jederzeit zu Änderungen des Veranstaltungsprogramms berechtigt, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(6) Eine Gewinnausschüttung an Personen, die aus den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Gründen nicht zur Teilnahme am Gewinnspiel berechtigt sind oder nach § 2 Absatz 3 vom Veranstalter von der Teilnahme am Gewinnspiel ausgeschlossen wurden, findet nicht statt.

 

§ 6 Abbruch des Gewinnspiels

Der Veranstalter ist berechtigt, das Gewinnspiel jederzeit zu unterbrechen oder zu beenden, wenn dieses aufgrund äußerer Umstände oder anderer Zwänge erforderlich ist (etwa aufgrund technischer, rechtlicher oder organisatorischer Probleme, beispielsweise einem Ausfall der Internetverbindung). Der Teilnehmer hat weder einen Anspruch auf Durchführung des Gewinnspiels noch Ansprüche aufgrund der Nichtdurchführung des Gewinnspiels.

 

§ 7 Haftung des Veranstalters

(1) Die Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden des Veranstalters voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 7 („Haftung des Veranstalters“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung des Veranstalters für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Veranstalters bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Veranstalters gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung des Veranstalters bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(4) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 7 („Haftung des Veranstalters“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 7 („Haftung des Veranstalters“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

(6) Die Einschränkungen dieses § 7 („Haftung des Veranstalters“) gelten nicht für die Haftung des Veranstalters wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 8 Nutzung der vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Technik bei Onsite Events

Der Veranstalter stellt dem Teilnehmer zur Ermöglichung der Teilnahme am Gewinnspiel einen QR Code und dem Standpersonal mobile Endgeräte zur Verfügung, welche dem Teilnehmer und dem Aussteller ausschließlich leihweise zur Verfügung gestellt werden. Das Standpersonal ist verpflichtet, mit den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten technischen Geräten sorgsam umzugehen. Eine Weitergabe der vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Technik an Dritte ist nicht gestattet. Die Nutzung der mobilen Endgeräte ist ausschließlich unter Aufsicht des Standpersonals an der jeweiligen Spielstation gestattet. Den QR Code darf der Teilnehmer während der gesamten Teilnahme am Gewinnspiel bei sich führen. Nach Beendigung der Veranstaltung, spätestens vor Verlassen des Veranstaltungsgeländes, hat der Teilnehmer den QR Code dem Veranstalter zurückzugeben. Für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung der vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Technik behält sich der Veranstalter etwaige gesetzliche Ersatzansprüche ausdrücklich vor.

 

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

Über Einzelheiten der Datenverarbeitung, insbesondere deren Zweck und Umfang, werden die Teilnehmer vor der jeweiligen Datenverarbeitung in einer separaten Datenschutzerklärung informiert.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Teilnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Veranstalters.

(3) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Teilnahmebedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt bzw. entspricht. Die vorstehenden Sätze gelten für die Ausfüllung einer sich ergebenden Regelungslücke entsprechend.

Stand: Mai 2023